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Hamburg, Carl von Ossietzky

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Zulassung zum Leihverkehr

Überblick

Am Leihverkehr dürfen nur die Bibliotheken teilnehmen, die in die amtliche Leihverkehrsliste aufgenommen worden sind. Über die Aufnahme einer Bibliothek in die amtliche Leihverkehrsliste entscheidet das Land, in dem die Bibliothek liegt. Die regional zuständigen Leihverkehrszentralen - für Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein ist dieses der Norddeutsche Zentralkatalog in Hamburg - bearbeiten die Anträge der Bibliotheken auf Zulassung zum Leihverkehr.

Voraussetzungen für eine Teilnahme am Leihverkehr
Die Voraussetzungen, die bei einer Teilnahme am Leihverkehr erfüllt sein müssen, sind in der Leihverkehrsordnung (LVO) geregelt:

  • Allgemeine Zugänglichkeit,
  • Einsatz von fachlich qualifiziertem Personal zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Leihverkehrs einschließlich der sachgerechten Verwaltung der aus anderen Bibliotheken entliehenen Medien,
  • Verfügbarkeit der notwendigen elektronischen Kommunikations- und Recherchemöglichkeiten,
  • Bereitschaft zum gebenden Leihverkehr.

Zulassungsverfahren
Die Prüfung von Zulassungsanträgen wird auf der Grundlage der mit dem "Fragebogen zum Antrag auf Zulassung zum Leihverkehr", der sich an dem überregional abgestimmten Kriterienkatalog (Anlage 1 der LVO) orientiert, ermittelten Bibliotheksdaten vorgenommen, um eine möglichst einheitliche Grundlage zu bekommen:

  • Falls die antragstellende Bibliothek kein Sigel besitzt, ist es vorher bei der Sigelstelle zu beantragen.
  • Der formlose Antrag auf Zulassung zum Leihverkehr ist an den Norddeutschen Zentralkatalog zu richten, s. "Kontakt" unten auf dieser Seite.
  • Der Antrag sollte enthalten:
    • Eine Erklärung über die Bereitschaft zur Teilnahme am gebenden Leihverkehr (einschließlich Bestandsnachweis in der Zeitschriften-Datenbank ZDB bzw. in der Datenbank des Gemeinsamen Bibliotheksverbundes der Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen, GBV).
    • Eine Erklärung, dass die dafür entstehenden laufenden Kosten von der Bibliothek übernommen werden (z. B. Kopier-, Verpackungs- und Versandkosten, Kosten gemäß § 19 LVO, Datenübertragungskosten, Teilnahmegebühren der Verbundsysteme). Zweckmäßigerweise sollte die Kostenfrage mit dem Unterhaltsträger abgeklärt werden, wobei davon auszugehen ist, dass der gebende Leihverkehr vom Umfang her dem nehmenden Leihverkehr entspricht und Kosten für beide Bereiche sowie den Bestandsnachweis anfallen.
    • Der "Fragebogen zum Antrag auf Zulassung zum Leihverkehr" ist dem Antrag ausgefüllt beizufügen.
  • Der Norddeutsche Zentralkatalog leitet den Antrag mit einer Stellungnahme an das zuständige Ministerium weiter.
  • Nach der Entscheidung des Ministeriums informiert der Norddeutsche Zentralkatalog die Bibliothek.
  • Der Norddeutsche Zentralkatalog nimmt zum Leihverkehr zugelassene Bibliotheken in die Leihverkehrsliste auf, und er macht die Änderung öffentlich bekannt. Die Einträge für die norddeutschen Bibliotheken finden Sie mit dem Suchschlüssel "lvr=ham".

 

 

Kontakt:

Leihverkehrszentrale


Stephanie Schulz / Abteilungsleitung Medienbereitstellung und Lieferdienste
E-Mail: stephanie.schulz@sub.uni-hamburg.de
Telefon: +49 40/42838-5872
Telefax: +49 40/42838-3352